Die betriebliche Altersvorsorge ist eines der wenigen Themen, bei dem Arbeitgeber keine Wahl haben, ob sie sich damit beschäftigen. Sie müssen. Und gleichzeitig ist sie eines der wenigen Instrumente, mit denen ein kleiner Betrieb im Wettbewerb um Fachkräfte tatsächlich punkten kann, ohne die Lohnkosten dauerhaft in die Höhe zu treiben.
Der Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung
Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch darauf, einen Teil des Bruttogehalts in eine betriebliche Altersversorgung umzuwandeln. Der Arbeitgeber kann das nicht ablehnen. Er kann lediglich den Durchführungsweg vorgeben – also festlegen, über welches Modell und welchen Anbieter die Versorgung läuft.
Das ist ein Punkt, den ich in Beratungen immer betone: Wer den Weg nicht selbst festlegt, riskiert, am Ende mehrere Verträge bei mehreren Anbietern verwalten zu müssen. Ein einheitlicher Rahmen spart erheblichen Aufwand.
Der Pflichtzuschuss von 15 Prozent
Wandelt ein Beschäftigter Entgelt um, spart der Betrieb Sozialversicherungsbeiträge. Diese Ersparnis muss weitergegeben werden: Es gilt ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent des umgewandelten Betrags, soweit tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge gespart werden. Für Neuzusagen gilt das schon länger, für Altzusagen inzwischen ebenfalls.
Viele Betriebe geben freiwillig mehr – 20, 30 oder 50 Prozent. Das kostet weniger, als es klingt, weil ein Teil aus der eigenen Ersparnis kommt, und es wirkt in Bewerbungsgesprächen deutlich stärker als eine einmalige Gehaltserhöhung.
Welcher Durchführungsweg für kleine Betriebe passt
Es gibt fünf Durchführungswege. Für Betriebe in unserer Größenordnung sind praktisch zwei relevant:
- Direktversicherung: Der Betrieb schließt einen Vertrag auf das Leben des Mitarbeiters ab. Einfach in der Verwaltung, klar in der Haftung, beim Arbeitgeberwechsel unkompliziert mitzunehmen.
- Pensionskasse: Ähnlich in der Wirkung, organisiert über eine eigene Versorgungseinrichtung.
- Unterstützungskasse und Pensionsfonds: Eher für größere Zusagen und Geschäftsführerversorgungen relevant.
- Direktzusage: Der Betrieb sagt die Leistung selbst zu – bilanzwirksam und mit Insolvenzsicherungspflicht, für kleine Betriebe selten sinnvoll.
Für die allermeisten Handwerks-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe in Hohenlohe ist die Direktversicherung nach Paragraf 3 Nr. 63 EStG der praktikabelste Weg.
Was steuerlich und sozialversicherungsrechtlich gilt
Beiträge sind bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei und bis zu vier Prozent sozialversicherungsfrei. In der Auszahlungsphase sind die Leistungen dann steuer- und beitragspflichtig – nachgelagerte Besteuerung nennt sich das. Für Betriebsrentner gibt es inzwischen einen Freibetrag in der Krankenversicherung, der die Belastung spürbar abmildert.
Wo Arbeitgeber haften
Ein Punkt, der oft übersehen wird: Der Arbeitgeber steht für die zugesagte Leistung ein – auch dann, wenn der Versorgungsträger sie nicht in voller Höhe erbringt. Das nennt sich Subsidiärhaftung. Deshalb ist die Wahl eines soliden Anbieters keine Nebensache, und deshalb sollte die Zusage sauber dokumentiert sein: Versorgungsordnung, Zusagetext, Information der Beschäftigten. Wer das ordentlich aufsetzt, hat später keine Diskussion.
Was ich Arbeitgebern rate
Leg einen einheitlichen Rahmen fest, bevor der erste Mitarbeiter mit einem eigenen Vorschlag kommt. Entscheide dich für einen Durchführungsweg, einen Anbieter und eine klare Zuschussregel – und kommuniziere das offensiv, denn ungenutzt bringt die beste Regelung nichts. Wenn du das für deinen Betrieb aufsetzen möchtest, machen wir das gemeinsam, verständlich und mit Blick auf den Verwaltungsaufwand. Einen Überblick über die Absicherung von Betrieben in Crailsheim und Hohenlohe findest du auf der Seite Für Unternehmen & Betriebe.
Häufige Fragen aus meiner Beratung
Was passiert, wenn ein Mitarbeiter den Betrieb verlässt? Der Vertrag gehört wirtschaftlich dem Mitarbeiter. Er kann ihn privat weiterführen, beitragsfrei stellen oder – bei Direktversicherung und Pensionskasse – zum neuen Arbeitgeber mitnehmen. Für den Betrieb ist das unkompliziert, wenn der Durchführungsweg von Anfang an übertragbar gewählt wurde.
Muss ich allen Mitarbeitern dasselbe anbieten? Im Grundsatz ja. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es, einzelne Gruppen ohne sachlichen Grund auszuschließen. Unterschiedliche Zuschüsse nach Betriebszugehörigkeit oder Funktion sind möglich, brauchen aber eine nachvollziehbare Begründung in der Versorgungsordnung.
Wie sieht es bei Minijobbern aus? Auch geringfügig Beschäftigte haben den Anspruch auf Entgeltumwandlung. Weil bei ihnen häufig keine Sozialversicherungsersparnis anfällt, entfällt in diesen Fällen der Pflichtzuschuss – anbieten muss man die Umwandlung trotzdem.
Kann ich mich als Geschäftsführer selbst versorgen? Ja, das ist sogar ein wichtiger Baustein in vielen Familienunternehmen. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern gelten allerdings strenge steuerliche Anforderungen an Erdienbarkeit, Angemessenheit und Schriftform. Hier lohnt die Abstimmung mit dem Steuerberater.
Dieser Beitrag gibt allgemeine Hinweise und ersetzt keine individuelle Beratung. Was im Einzelfall sinnvoll ist, hängt von deiner konkreten Situation und den Bedingungen des jeweiligen Tarifs ab.